BEM bei Beamten und Dienstunfähigkeit

Das in § 84 Abs. 2 SGB IX geregelte betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) gilt entgegen des Gesetzeswortlautes grundsätzlich auch für Beamte. Soweit ist das nicht neu. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht aber entschieden, dass das Unterlassen des BEM zwar eine Pflichtverletzung des Dienstherrn darstellt, dies aber nicht dazu führt, dass eine ohne BEM ausgesprochene vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit rechtswidrig ist. Nach Ansicht des Gerichts stehen die Regelungen über den (vorzeitigen) Ruhestand bei Beamten nicht in Bezug zu denen des SGB IX. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Ruhestandsverfügung ist nicht an einem fehlenden BEM zu messen, denn dieses gehört nicht zum Prüfungsmaßstab der anderweitigen Verwendung (Entscheidung des BVerwG v. 05.06.2014, 2 C 22.13; Vorinstanz war das OVG Schleswig). Diese Entscheidung entspricht damit auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für das Verhältins eines nicht durchgeführten BEM zur Kündigung. Für die Beamtin / den Beamten bedeutet das, sich im Verfahren über die Prüfung der Dienstunfähigkeit so rechtzeitig wie möglich Rat zu holen.