Haftung des Personalvermittlers nach AGG?

In einem Urteil vom 23.01.2014 hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass ein Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot stets gegen den Arbeitgeber zu richten ist und nicht gegen einen für das Bewerbungsverfahren eingeschalteten Personalvermittler. Ob letzterer anderweitig in Anspruch genommen werden kann, musste in dem Urteil nicht geklärt werden (Aktenzeichen BAG: 8 AZR 118/13; Vorinstanz war das LAG Schleswig-Holstein). Hier kann man jedem Arbeitnehmer nur empfehlen, sich vorab darüber kundig zu machen, wen man bei einer Rechtsverletzung überhaupt in Anspruch nehmen kann.