Kündigungsberechtigung und Vollmacht

Aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 25.02.2014 (Az.: 1 Sa 252/13) wird erneut deutlich wie wichtig es sein kann, welche Person in einem Unternehmen die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ausspricht. Bevollmächtigt der Arbeitgeber eine Person aus seinem Unternehmen mit der Kündigung eines Arbeitnehmers, so kann dieser die Kündigung zurückweisen, wenn der Bevollmächtigte nicht gleichzeitig mit der schriftlichen Kündigung eine Originialvollmachtsurkunde des Arbeitgebers vorlegt und kein Fall des § 174 S. 2 BGB gegeben ist. Die Zurückweisung muss allerdings unverzüglich erfolgen. Lassen Sie sich anwaltlich beraten, um hier keine Fehler zu machen.