Übergewicht als "Jobkiller"?

Das Arbeitsgericht Darmstadt beschäftigte sich am 12.06.2014 in einer mündlichen Verhandlung mit der Klage einer Frau, die sich auf eine Führungsposition bei einem gemeinnützigen Verein aus dem Gesundheitsbereich beworben hatte und offenbar abgelehnt wurde, weil sie "zu dick" sei. Fachlich hielt man die Klägerin für kompetent. Die 42-jährige Klägerin hatte daraufhin vorgetragen, hierbei handele es sich um eine Diskriminierung wegen einer Behinderung nach dem AGG und verlangte eine Entschädigung in Geld. Die Klägerin ist 1,70 m groß und wiegt 83 Kilo (Konfektionsgröße 42). Das Gericht wies die Klage ab.

 

Ein schwieriger Fall, auch unabhängig von der Frage, ob und ab wann Übergewicht eine Form der Behinderung darstellt. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber sehr wohl bestimmen, wie er durch seine Mitarbeiter nach außen hin repräsentiert werden will, solange kein Diskriminierungstatbestand erfüllt ist. Im vorliegenden Fall darf man sich aber einmal ganz unjuristisch fragen, welche Wirkung ein solches Arbeitgeberverhalten vor allem auf junge Frauen haben mag, die oft genug schon durch Medien und Industrie in ihrer Körperwahrnehmung beeinflusst werden. Der Rechtsstreit geht wohl in die nächste Instanz. Eine kleine Anmerkung: 42 ist die durchschnittliche Konfektionsgröße deutscher Frauen.