Ruhestand und nachträglich festgestellter GdB

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung vom 30.04.2014 (Az.: 2 C 65.11) über die Frage entschieden, ob der Grund für die Zurruhesetzungsverfügung eines Beamten nachträglich ausgetauscht werden kann. Was sich so abstrakt anhört hat einen ernsten Hindergrund. In dem Fall ging es um einen Beamten, der wegen Erreichen der Antragsaltersgrenze in den Ruhstand (mit entsprechenden Abschlägen) versetzt werden wollte. Zu dem Zeitpunkt lief aber auch ein Verfahren auf Feststellung der Schwerbehinderung, über das noch nicht abschließend entschieden war. Einen entsprechenden Zurruhesetzungsantrag wegen Schwerbehinderung hatte der Beamte vorsorglich gleich mitgestellt, denn im Falle der Schwerbehinderung hätte er keine Versorgungsabschläge hinnehmen müssen. Nachdem schließlich ein GdB von 50 festgestellt wurde stand die Frage im Raum, ob der inzwischen im Altersruhestand befindliche Beamte nunmehr rückwirkend von Beginn seines Ruhestandes an als Schwerbehinderter zu behandeln war, mit entsprechenden finanziellen Folgen. Das BVerwG hat das klar verneint und insbesondere auf die abschließenden Regelungen im Beamtenrecht zur Rücknahme / zum Widerruf von statusrechtlichen Entscheidungen Bezug genommen. Beamten ist daher dringend zu raten, sich hier so frühzeitig wie möglich anwaltliche Unterstützung zu holen, um keine finanziellen Nachteile zu erleiden.