Ordentliche Kündigung auch ohne Abmahnung

Bei verhaltensbedingten Kündigungen ist der Arbeitgeber meist gut beraten, wenn er den Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung schon ein- oder mehrmals abgemahnt hat. Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein zeigt jedoch, dass gerade die Frage der Abmahnung immer eine Einzelfallentscheidung ist. Dort hatte ein Arbeitnehmer exzessiv und ohne Erlaubnis des Arbeitgebers das Internet während seiner Arbeitszeit für private Zwecke genutzt und dabei auch große Datenmengen über ein Internetportal heruntergeladen, welches er zuvor auf den Betriebsrechnern installiert hatte. Dazu gehörten z.B. Filme und Musik (unbefugte Downloads) oder Kommunikation in sozialen Netzwerken. Ingesamt handelte es sich um mindestens 17.429 Dateien in einem Zeitraum von vier Monaten. Aufmerksam wurde der Arbeitgeber, als er Recherchen darüber anstellen ließ, warum die betrieblichen Rechner einen enormen Kapazitätsabfall verzeichneten. Dem Arbeitnehmer wurde daraufhin, ohne vorherige Abmahnung, ordentlich gekündigt. Die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts hat die daraufhin erhobene Kündigungsschutzklage in der Berufungsinstanz abgewiesen. Bei einem solchen gravierenden Fehlverhalten bedürfe es keiner vorherigen Abmahnung, auch dann nicht, wenn der klagende Arbeitnehmer, wie vorliegend, langjährig beschäftigt ist (hier 21 Jahre). Aktenzeichen: LAG Schleswig-Holstein, 06.05.2014, 1 Sa 421/13.