TVöD: Beginn der Stufenlaufzeit bei Höhergruppierung

Im Anwendungsbereich des TVöD (VKA) beginnt bei der sog. Höhergruppierung eines Beschäftigten die Stufenlaufzeit (sog. Erfahrungsstufen) in der neuen Entgeltgruppe erst mit dem Tag, an dem diese Höhergruppierung auch wirksam wird. In einem Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht ging es nun um die Frage der Anrechnung von einschlägiger Berufserfahrung vor der Höhergruppierung. Hat ein Beschäftigter bei seinem Arbeitgeber schon vor seiner Höhergruppierung vorübergehend eine entsprechende höherwertige Tätigkeit ausgeübt, ohne bereits in die höhere Entgeltgruppe eingruppiert zu sein, so wird diese Zeit nicht auf die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe angerechnet. Dies gilt selbst  dann, wenn der Beschäftigte vorher eine Zulage für die höherwertige Tätigkeit erhalten hat. Das Bundesarbeitsgericht bekräftigt damit, dass die Anrechnung von Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung entgeltgruppenbezogen ist. Für eine entsprechende Anwendung insbesondere des § 17 Abs. 3 S. 1 Nr. f TVöD (VKA) besteht hier kein Raum (BAG v. 03.07.2014, 6 AZR 1067/12).

 

Achtung: Für Bundesbeschäftigte ist das Urteil nicht einschlägig. Im Bereich des TVöD (Bund) gilt seit 01.03.2014 im Zuge der Einführung einer neuen Entgeltordnung eine anderweitige Regelung. Gemäß § 17 Abs. 5 TVöD (Bund) wird nunmehr bei der Höhergruppierung die Stufe grundsätzlich mitgenommen (stufengleiche Höhergruppierung).

 

Seit dem 01. März 2017 gilt die stufengleiche Höhergruppierung nun auch im Bereich des TVöD-VKA (Kommunalbeschäftigte).