Mindestentgelt in der Pflegebranche auch bei Bereitschaftsdienst

Arbeitskräfte in der Pflegebranche gut zu bezahlen ist Voraussetzung für eine professionelle Versorgung hilfebedürftiger Menschen. Vor allem kann eine angemessene Vergütung Pflegeberufe attraktiver machen Der Gesetzgeber hatte daher bereits 2010 für Beschäftigte in  Pflegebetrieben einen Mindestlohn pro Arbeitsstunde eingeführt (§ 2 PflegeArbbV). Das Bundesarbeitsgericht hat nun klargestellt: Das den Pflegekräften zu zahlende Mindestentgelt gilt auch für die Zeiten, in denen diese sich im Bereitschaftsdient bzw. in Arbeitsbereitschaft befinden. Eine Kürzung des Stundenlohns für solche Zeiten, in denen nicht voll gearbeitet werde, sei zwar zulässig, davon habe der Gesetzgeber aber keinen Gebrauch gemacht. Abweichende arbeitsvertragliche Regelungen sind daher unwirksam (BAG v. 19.11.2014 - 5 AZR 1101/12).

Wer danach glaubt, hier noch nachträglich Ansprüche geltend machen zu können, sollte damit  aber nicht zu lange warten und die in der Verordnung geregelte Ausschlussfrist beachten.

 

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bezieht sich nicht auf die Rufbereitschaft. Für diese Fälle wird eine Vergütungskürzung möglich sein.