In vielen Arbeits- und Traifverträgen finden sich Ausschlussfristen, auch Verfallsklauseln genannt. Sie regeln, dass Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist
schriftlich gegenüber dem Vertragspartner geltend gemacht werden müssen, sonst verfallen sie. Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr in einer Entscheidung nochmals klargestellt,
dass diese Fristen auch durch Erhebung einer Klage bei Gericht eingehalten werden können. Allerdings zählt für die Wahrung der Frist dabei nicht der Eingang der Klage oder eines Antrags beim
Arbeitsgericht selbst. Entscheidend ist der Zugang beim Klage-, bzw. Antragsgegner (BAG v. 16. März 2016 - 4 AZR 421/15 ). Wer hier nicht aufpasst, verliert seinen Anspruch unter
Umständen.