Dauer von Befristungen ohne Sachgrund in Tarifverträgen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich erstmals mit der Frage beschäftigt, inwieweit von der Höchstdauer einer sachgrundlosen Befristung durch Tarifverträge abgewichen werden kann. Grundsätzlich liegt die Grenze für solche Arbeitsverhältnisse bei zwei Jahren, bis zu dieser Gesamtdauer ist die höchstens dreimalige Verlängerung möglich (§ 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG). Durch Tarifverträge können aber auch anderweitige Regelungen getroffen werden (§ 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG). In seinem Urteil v. 26. Oktober 2016 hat das BAG sich nun dahingehend geäußert, dass die in § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG genannten Werte für die Höchstdauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages und die Anzahl der möglichen Vertragsverlängerungen nicht um mehr als das Dreifache überschritten werden dürfen. Im vorliegenden Fall ermöglichte der Tarifvertrag die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grunds bis zu einer Dauer von fünf Jahren. Bis zu dieser Gesamtdauer war zudem die höchstens fünfmalige Verlängerung erlaubt. Das BAG hat diese Regelung daher noch für zulässig erachtet. Hier geht es zur Pressemitteilung des BAG. Bei der Befristung von Arbeitsverträgen gibt es immer wieder Probleme. Lassen Sie sich daher rechtzeitig beraten.