unbillige Weisung des Arbeitgebers

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Frage der Befolgung rechtswidriger arbeitgeberseitiger Weisungen im Arbeitsverhältnis ist vereinheitlicht worden. Der 5. Senat hat sich dem 10. Senat angeschlossen. Der Arbeitnehmer ist nun nicht mehr gezwungen, einer unbilligen Weisung des Arbeitgebers (vorläufig) Folge leisten zu müssen, bis eine arbeitsgerichtliche Klärung herbeigeführt wurde. Das kann z.B. bedeutsam werden bei einer Versetzung gegen den Willen des Arbeitnehmers (vgl. BAG, Urteil vom 18.10.2017, 10 AZR 330/16).