Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechte von Außendienstmitarbeiter*innen gestärkt. Regelungen in einer Betriebsvereinbarung, welche die vergütungspflichtigen Fahrtzeiten eines
Außendienstmitarbeiters verkürzen, sind wegen Verstoßes gegen die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksam, wenn die betreffenden Zeiten nach den Bestimmungen des einschlägigen
Tarifvertrags uneingeschränkt der entgeltpflichtigen Arbeitszeit zuzurechnen und mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten sind. Mit den Fahrten von seiner Wohnung zum ersten Kunden und vom
letzten Kunden zurück erfüllt der Mitarbeiter seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung und hat daher grundsätzlich einen Vergütungsanspruch (vgl. Pressemitteilung BAG v. 18. März 2020 zum
Az.: 5 AZR 36/19). Der Volltext der Entscheidung liegt noch nicht vor. Die Entscheidung wird deutliche Auswirkungen auf Unternehmen mit Außendienstmitarbeiter*innen (aber auch
Servicetechniker*innen) haben.