Vergütungspflicht von Fahrtzeiten bei Außendienstmitarbeiter*innen

Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechte von Außendienstmitarbeiter*innen gestärkt. Regelungen in einer Betriebsvereinbarung, welche die vergütungspflichtigen Fahrtzeiten eines Außendienstmitarbeiters verkürzen, sind wegen Verstoßes gegen die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksam, wenn die betreffenden Zeiten nach den Bestimmungen des einschlägigen Tarifvertrags uneingeschränkt der entgeltpflichtigen Arbeitszeit zuzurechnen und mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten sind. Mit den Fahrten von seiner Wohnung zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zurück erfüllt der Mitarbeiter seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung und hat daher grundsätzlich einen Vergütungsanspruch (vgl. Pressemitteilung BAG v. 18. März 2020 zum Az.: 5 AZR 36/19). Der Volltext der Entscheidung liegt noch nicht vor. Die Entscheidung wird deutliche Auswirkungen auf Unternehmen mit Außendienstmitarbeiter*innen (aber auch Servicetechniker*innen) haben.