Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

Arbeitgeber sind gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG gesetzlich verpflichtet, die tatsächliche Arbeitszeit ihrer Beschäftigten zu erfassen (Beginn, Dauer und Ende der Arbeitszeit einschließlich Überstunden und Pausen). Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem Grundsatzurteil nun klargestellt (BAG, Beschl. v. 13.09.2022 - 1 ABR 22/21). Die Art der Zeiterfassung sollte objektiv, verlässlich und mit einem gut zugänglichen System erfolgen, so übrigens schon 2019 der EuGH. Solange der Gesetzgeber hierzu keine Regelung etabliert, muss das nicht zwingend elektronisch geschehen, entscheidend ist aber, dass eine konkrete Aufzeichnungsart vom Arbeitgeber vorgegeben wird, deren Einhaltung er zu kontrollieren hat.