Der Rechtsanwalt ist hochverehrlich, obwohl die Kosten oft beschwerlich. (Wilhelm Busch)

Anwaltliche Beratung und Vertretung ist nicht kostenlos zu erhalten. Die anwaltliche Dienstleistung unterliegt jedoch gesetzlichen Bestimmungen und ist damit wesentlich transparenter geregelt als in vielen anderen Dienstleistungsbereichen.

 

Für die Tätigkeit von Rechtsanwälten gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Nachfolgend finden Sie ein paar allgemeine Hinweise zu den Gebühren. Bitte beachten Sie dabei, dass die entstehenden Kosten von Fall zu Fall unterschiedlich sind, weil sie sehr von Art und Umfang der Inanspruchnahme einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts abhängen. Gerne erörtern wir dies vor Beginn eines Mandats ausführlich. Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, halten Sie bitte Ihre Versicherungsdaten bereit.

 

Die Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Tätigkeit einer Rechtsanwältin / eines Rechtsanwalts sowie die Gerichtskosten bemessen sich meist nach dem sogenannten Streit- oder Gegenstandswert. Hierbei handelt es sich um Ihr bezifferbares Interesse am Ausgang der Angelegenheit. Soll zum Beispiel eine konkrete Summe eingeklagt werden, etwa ausstehende Vergütung aus einem Arbeitsverhältnis, so wird diese Summe als Ausgangswert für die Berechnung des anwaltlichen Honorars und der Gerichtskosten genommen. Manchmal lässt sich der Streitwert nicht konkret beziffern. Das ist z.B. im Prüfungsrecht in der Regel der Fall. Dann kommen sogenannte Auffangstreitwerte zum Ansatz.

 

Ein ganz einfaches Beispiel: Ihr Arbeitsverhältnis ist beendet und Sie haben noch offene Urlaubsansprüche. Diese sind abzugelten (also auszuzahlen). Angenommen dieser Abgeltungsanspruch beträgt 500,00 € brutto, dann ist das der Streitwert. Davon ausgehend werden die Anwalts- und Gerichtskosten berechnet. Diese wiederum hängen im Einzelnen dann davon ab, in welchem Umfang und für welche Tätigkeiten Sie Ihre Rechtsanwältin / Ihren Rechtsanwalt beauftragen. Soll in unserem Beispiel mit dem Arbeitgeber außergerichltich korrespondiert werden und handelt es sich um eine nicht allzu umfangreiche und komplizierte Angelegenheit, so entsteht hier nach dem Streitwert von 500,00 € gem. RVG in der Regel zumindest eine 1,3 Geschäftsgebühr für diese außergerichtliche Tätigkeit. Im vorliegenden Fall wären das 63,70 € zzgl. Auslagen und gesetzlicher Umsatzsteuer.

 

Wenn es sich um eine längerfristige oder komplexe Beratungs- bzw. Vertretungssituation handelt, kommen dagegen auch vertragliche Honorar-, bzw. Vergütungsvereinbarungen in Betracht, die individuell auf Ihren Fall zugeschnitten werden.

 

Für eine Erstberatung, also für eine Besprechung und den einmaligen, ausführlichen, mündlichen Rat bezüglich Ihrer persönlichen Fallkonstellation, fallen in der Regel 190,00 € zzgl. Auslagen und gesetzlicher Umsatzsteuer an.

 

Sollten Sie über ein nur geringes Einkommen verfügen besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass Sie Beratungshilfe (außergerichtlich) oder Prozesskostenhilfe (für ein Gerichtsverfahren) erhalten können. Bitte sprechen Sie uns dazu vor der Mandatserteilung an. Den Antrag auf Erteilung eines Berechtigungsscheins für Beratungshilfe stellen Sie bitte vorab bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht. Das entsprechende Formular mit Ausfüllhinweisen finden Sie auch hier.

 

Ein abschließender Hinweis für arbeitsrechtliche Mandate: Im arbeitsgerichtlichen Verfahren besteht die Besonderheit, dass es in der I. Instanz keine Kostenerstattungspflicht durch die Gegenseite gibt. Jede Partei hat ihre anwaltlichen Kosten also selbst zu tragen, auch im Falle des Obsiegens. Im Umkehrschluss ist das Kostenrisiko dadurch aber auch geringer, da - neben den möglichen Gerichtskosten - stets nur die eigene Anwältin / der eigene Anwalt und nicht auch noch die anwaltlichen Kosten der Gegenseite zu tragen sind, wenn man im Prozess unterliegt.